8. Die Wand-Fassadengestaltung
Die Form des Gebäudes, die außen sichtbare Gliederung und das Aussehen der Fassadenverkleidung fallen dem Betrachter zuerst auf. Bei der Fassadenverkleidung gibt es so unglaublich viele Möglichkeiten, dass Prospekte, Muster und Internet-Informationen oft zur Entscheidungsfindung hinzu gezogen werden.
Gesamt-Auswahlkriterien sind beispielsweise: Das Aussehen mit Fassaden- und Fenstergliederung, die Tragfähigkeit, die Wärmedämmung, die Schalldämmung.
Einige Möglichkeiten der Fassadengestaltung (NE 2.2)
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Nr. |
Bezeichnung |
Internet INFO |
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1 |
Mineralischer Putz auf Mauerwerk oder WDVS (Wärmedämmverbundsystem) |
www.redi.de , www.sto.de |
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2 |
Kunstharzputz auf Mauerwerk (siehe 2.) oder WDVS. Auch Buntsteinputz |
www.sto.de , www.assecco.de , www.brillux.de
www.quick-mix.de |
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3 |
Fassadenteile ansetzen + Faschen |
www.sto.de |
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4 |
Vormauer-Ziegel (Voll- +Hochloch) nach DIN 105-1, Klinker (DIN 105-3) |
www.backstein.de , www.wienerberger.de,
www.abc-klinker.de , www.roeben.com |
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5 |
Verblend-(Beton)Fassadensteine |
www.kann-baustoffwerke.de |
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6 |
Verblendung mit Kalksandstein rau + glatt |
www.xella.de |
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7 |
Beton Fassadenteile, Säulen, Tympanon |
www.ulpts.de |
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8 |
Holz-Fassaden(teile) |
www.infoholz.de , www.woodland-agency.com |
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9 |
Schiefer- + Eternit - Fassaden(teile) |
www.eternit.de |
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10 |
Aluminium + Zink-Fassaden(teile) |
www.kazip.de |
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11 |
Kupfer-Fassaden(teile) |
www.tecu.com |
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12 |
Glas-Fassaden(teile |
www.okalux.de , www.lamilux.de ,www.stabalux.de |
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Bei allen Fassadenarten gibt es besondere Gestaltungsarten: Beispielweise:
Beim Putz: Unterschiedliche Putzglätte, durch die Körnung bis zum Kellenputz und dabei unterschiedliche Farben (Farbkarte ansehen).
Beim Vormauer-Ziegel: Viele unterschiedliche Ziegelarten, auch Handstrichziegel, Mauerverbände wie der Läuferverband oder der beliebte Wilde-Verband, Blockverband, Kreuzverband, Märkischer Verband, Flämischer Verband etc. – vermauert werden meistens die Formate: Dünnformat (DF) 24 x 11,5 x 5,2 cm und Normalformat (NF) 24 x 11,5 x 7,1 cm in Dickbett- oder Normalmörtel.
Bei Schiefer oder Eternit: Rechteckschablonen-Einfachdeckung, Altdeutsche-Schieferdeckung etc.
Dachformen und –aufbauten (NE 2.3)
Weil der Statiker oben mit dem das Bauwerk deckenden Dach anfängt, beginnt schon gleich wieder die Qual der Wahl, ob das Dach flach und vielleicht aus Beton oder schräge und vielleicht aus Holz sein soll.
Zunächst soll die Dachneigung mindestens 2 % betragen, damit nicht doch irgendwo immer Wasser steht und irgendwann einmal eindringt. Dies kann allein schon durch die Einarbeitung einer Wärmedämmung auf dem Massivdach erreicht werden. Dabei taucht die Frage auf, ob die Flachdecke dann nicht stattdessen einseitig etwas angehoben werden kann?
Weil Dachpfannen erst bei frühestens 18 % Dachneigung verarbeitet werden können, und weil darunter immer Dichtungsbahnen aus Kunststoff oder Bitumen (auch eventuell als Unterdeckung) notwendig sind, muss zuerst geklärt werden: Welche Dachform wünsche ich oder wünschen wir?
Während die Bauhaus- und viele andere Architekturarten und Bauherr/in/en das Flachdach bevorzugen, lieben wieder andere das meistens pflegeleichtere Steildach mit Dachpfannen in leichterer Holzkonstruktion - vor allem beim Eigenheim, bei dem die Instandhaltungskosten nicht auch auf andere umgelegt werden können.
Je steiler das Dach, desto mehr Wind und desto weniger Schnee müssen bei der Tragfähigkeit als Zusatzlast berücksichtigt werden. Als Hauptlast gilt dazu das gesamte Eigengewicht der Konstruktion und des Ausbaues.
A. Einige Dachformen:
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Nr. |
Dachform |
Bevorzugt |
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1 |
Flachdach |
Bauhausstil, Bürobauten, Gewerbehallen |
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2 |
Flaches Satteldach |
Gewerbehallen, Binderkonstruktionen |
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3 |
Satteldach |
für alle Gebäude |
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4 |
Schleppdach |
Vom Dach auf Hausvorsprung herabgezogen |
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5 |
Rund- oder Tonnendach |
Büro-, Gewerbebau und Wohnhäuser |
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6 |
Pultdach |
Für alle Gebäude |
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7 |
Versetztes Pultdach |
2 Hausteile mit unterschiedl. Geschosshöhen |
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8 |
Zeltdach |
„Kaffeemühle“, Toskanastil |
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9 |
Walmdach |
für alle Gebäude (Toskanastil: tieferes OG=DG) |
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10 |
Krüppelwalmdach |
Vorteile von Sattel- und Walmdach |
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11 |
Mansarddach |
ein Vollgeschoss im Dachgeschoss spart Platz |
Die Landesbauordnungen bestimmen unterschiedlich was ein Vollgeschoss ist. Darum ist auch in einem Land ein Toskana-Stil Haus leicht möglich und im anderen Bundesland nicht.
B. Einige Dachaufbauten (Gauben) und –einbauten (mehr Wohnfläche und/oder Belichtung in das Dachgeschoss)
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Nr. |
Dachauf- oder -einbau |
Bevorzugt |
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1 |
Dachfenster |
Bessere Belichtung (aber Regen prasselt) |
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2 |
Dacheinbau (Loggia) |
Der Balkon im Dach |
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3 |
Schleppdachgaube |
Preiswerteste Gaubenform |
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4 |
Giebel- (Satteldach-) gaube |
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5 |
Walmdachgaube |
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6 |
Krüppelwalmdachgaube |
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7 |
Tonnen (gewölbe) gaube |
Rundung gut bei Zink-, Kupfer o. ä. Deckung |
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8 |
Spitzgaube |
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9 |
Fledermaus G. (geschwungen) |
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Es gibt auch Fertiggauben ogar eine Gaubenart, die beiseite gefahren werden kann (siehe www.jaroidee.de ).
C. Belüftet oder unbelülftet ist die nächste Frage
Es gibt die Aufsparren-, Zwischensparren-, Untersparrendämmung oder alles zusammen oder verschieden kombiniert und alles ebenso bei Bindern in Leimholz, Stahl oder Beton einsetzbar.
Sodann gibt es eine oder zwei oder überhaupt keine Lüftungsebene. Nun möge man sich entscheiden. Der Fachmann fängt dann auch an zu knobeln.
Für den Statiker oder den Festigkeitsnachweis ist sodann die Tragfähigkeit der tragenden Teile für deren Bemessung wichtig. Siehe hierzu: Die Baustoffauswahl.
Eine Bebaung bedarf der Genehmigung (NE 2.4)
Alle Medien und Politiker sind sich einig: „Die Bürokratie lähmt ganz Deutschland“. Und alle Politiker und Ministerialbeamten sind sich einig, möglichst nichts zu tun. Damit dies keiner merkt, kommen sie immer wieder auf die Idee, das Baurecht zu vereinfachen, denn das kommt gut an. Da nennt ein Leser als Beispiel die Katasterämter und die überperfektionierte Bauordnung, die manchmal den Bauherren wegen endlosen Hinauszögerns und Hinausschiebung der Baubewilligung zur Verzweiflung bringt. Ein anderer Leser meint, „wer die Bürokratie abbauen will, muss beim hoffnungslos überregulierten Baurecht anfangen, das die Baufreiheit schleichend erstickt hat“ (WamS 2. 5. 04). Dies, obwohl der Wohnungsbau immer mehr erleichtert und gefördert wurde. Das nennt sich dann „Wohnungsbauerleichterungsgesetz“.
Bei genauer Festlegung der Bebauungsmöglichkeit in einem Bebauungsplan reicht es bei Häusern mit bis zu 2 Wohnungen meistens, wenn der Architekt eine Bauanzeige aufgibt. Es ist dann überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich. Ist das nicht toll! Der Architekt als Baubehörde – mit der ganzen Verantwortung der Behörde. Die Versicherung wurde wegen dieser großen Erleichterung gleich teurer, schon wegen der Nachbarn. Denn in Wirklichkeit ist das Baurecht ein Nachbarschaftsrecht. Nachbarstreitigkeiten beschäftigen die Gerichte in Mengen. Jeder will selbst alle Freiheiten beim Bauen und kaum baut der Nachbar, soll er nicht die Sicht nehmen, nicht zu hoch bauen, eigentlich gar nicht bauen.
Damit sich nicht alle Deutschen bekriegen, werden sie durch die Bauleitplanung und Landesbauordnungen gebändigt. Auf fast allen Bauämtern oder Bauprüfabteilungen sitzen angestellte Bauberater, die fast immer versuchen, eine schnelle Baudurchführung zu ermöglichen. Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Baukommissions und -ausschussmitglieder machen allerdings Vorgaben der demokratischen Vertreter. Alle zusammen bemühen sich um Ordnung im Baurecht. Und Ordnung lieben die Deutschen sehr, besonders bei den Anderen und Nachbarn.
Darum sollten wir uns lieber um den übrigen Bürokratieabbau kümmern. Die erwähnten Leserbriefe zeigen nur, dass ein Bauablauf schwierig ist und darum ohne ausreichende Erläuterung gerade heute kaum noch zu durchschauen ist. Ein Beispiel dazu ist das im Leserbrief genannte Katasteramt. Es übersendet in wenigen Tagen die Flurkarte, damit alle genau wissen, über welches Grundstück sie reden. Außerdem soll ja eine genaue Grundlage für den Lageplan vorhanden sein. Dazu sollte gleich das Eigentümerverzeichnis angefordert werden, denn auch der Leser möchte sicher nicht, dass nicht plötzlich fremde Leute auf seinem Grundstück bauen wollen. Eine Neuvermessung oder Baueinmessung kann auch ein freier, öffentlich bestellter Vermesser durchführen, dazu ist das Katasteramt nicht erforderlich.
Einzelgaragen bedürfen meistens keiner Genehmigung. Ein Abstand zum Nachbarn ist aber meistens einzuhalten.
Von der Bauleitplanung zur Bebauungsmöglichkeit (NE 2.5)
Viele Bauideen mussten schon geändert oder verworfen werden, weil es die sogenannte Bauleitplanung verlangte, und nicht wenige Bauinteressenten ärgerten sich dabei über die sturen Baubehörden. Doch die können gar nichts dafür. Der Bauinteressent selbst ist in der Demokratie oft mitverantwortlich. Vielleicht hat er die Einschränkung der Bebaubarkeit früher selbst vorgeschlagen, weil er noch den Nachbarn hindern wollte, anzubauen.
Die Planungshoheit liegt bei den gewählten Vertretern der Gemeinden und damit häufig beim nachbarlichen Gemeinde- oder Ortsvertreter. Das frühere Bundesbaugesetz wurde mit dem Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch BauGB zusammengelegt. Darin ist der Ablauf der städtebaulichen (oder dorfbaulichen) Festlegungen geregelt.
Die Gemeindevertreter beauftragen nun den Stadtplaner oder Architekten, im Flächennutzungsplan (F-Plan) Bauland auszuweisen und in Bebauungsplänen (B-Plan) nach ihren Wünschen und Anregungen und denen des Planers einschließlich der Behördenmitarbeiter die Bebauung festzulegen. Zuvor werden in dieser Vorentwurfsphase im Anhörungsverfahren des Planfeststellungsverfahrens die öffentlichen Belange, aber auch schon die Bürger gehört. Beim Auslegungsverfahren, vor dem Genehmigungsbeschluss der gewählten Vertreter, müssen die Träger öffentlicher Belange und können die Bürger Ihre Stellungnahme und ihre Anregungen abgeben. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen und Anregungen müssen der höheren Genehmigungsbehörde vorgelegt werden und müssen vielleicht noch eingearbeitet werden.
Während die seitlichen Abstände (Bauwich) von Baumaßnahmen zum Nachbarn in den Landesbauordnungen zu finden sind, werden die Obergrenzen für die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in der Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) festgelegt.
Viele Angaben können die Art der baulichen Nutzung regeln. In der Planzeichenverordnung ist die Darstellung im Bauleitplan geregelt: Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstgrenze mit einer römischen Zahl, z. B. II angegeben. Bei einem Kreis darum ist die Zahl zwingend. Eine Dezimalzahl im Kreis ist die Grundflächenzahl GRZ (z. B. 0,3=Bebaute Fläche ohne Nebenanlagen durch Grundstücksgröße). Die Geschossflächenzahl GFZ zeigt die Geschossfläche mit den äußeren Abmessungen durch die Grundstücksgröße an. Die Baumassenzahl BMZ zeigt schließlich die Kubikmeter Baumasse mit Wohnfläche geteilt durch die Grundstücksgröße an.
Die Art der Bauweise, wie darf es sein? (NE 2.6)
Die offene Bauweise wird im Plan nur mit einem o bezeichnet. Sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig, so wird das o von einem Dreieck umschlossen und bei Hausgruppen von 2 Dreiecken. Seitlich aneinander gebaute Häuser aller Art werden als geschlossene Bauweise mit g bezeichnet. An die Baulinie (2 Punkte – ein Strich) muss herangebaut werden und die Baugrenze (2 Striche – 1 Punkt) darf nicht überschritten werden. In der Verordnung findet sich noch viel mehr, aber die wichtigen Angaben sind hier erläutert.
Die Bauämter geben Einblick in die Pläne und helfen weiter. Planer und Bauherr(in) wissen dann genau was überhaupt gebaut und umgebaut werden darf.
Wenn die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt hat, gilt der schon berühmte § 34 BauGB: In Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist.
Im Außenbereich geht es meistens nicht (NE 2.7)
Im Außenbereich nach § 35 sind Bauvorhaben fast überhaupt nicht zulässig (Ausnahme: Landwirtschaftliche Betriebe), - auch, damit die Landschaft nicht zersiedelt wird und die wichtigen Wälder und Parks nicht zerstört werden. – Heute zusätzlich wegen der CO2-Einsparung.
Wie viel darf man denn bauen? (NE 2.8)
Beim Neubau – aber auch bei der Haussanierung – sind dabei immer die Bestimmungen der Bauleitplanung, die die Baubehörde kennt und einer Genehmigung zugrunde legt, zu beachten.
Die Bauleitplanung wird im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, das nun auch das für eine Bebauung wichtige frühere Bundesbaugesetz mit einbezieht. Die bauliche Nutzung, also wie viel darf man wo bauen, regelt dann die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Wichtige Angaben sind dabei für den Bauwilligen: Die Zahl der Vollgeschosse (Z), die Grundflächenzahl (GRZ) für die überbaubare Fläche und die Geschossflächenzahl (GFZ) für die Geschossfläche einschließlich ihrer Außenwände. Ein Dachgeschoss wird dabei meistens zu 2/3 gerechnet. Die Landesbauordnungen (LBO) sagen oft unterschiedlich Näheres.
Bei der Bauleitplanung wird zuerst der Flächennutzungsplan erstellt oder erweitert, und daraus wird dann der Bebauungsplan entwickelt, der Genaues über die Bebauung aussagt. Die Bauleitplanung obliegt der Gemeinde und erlangt, nach Beteiligung der Bevölkerung mit Auslegung und Genehmigung durch das Land, Gesetzeskraft.
Festgelegt werden z. B. reine (WR) oder auch allgem. Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI) und Ferienhausgebiete. Sodann gibt es Dorfgebiete (MD), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiete (GI), außerdem Wochenendhausgebiete. Kleinsiedlungsgebiete (WS) mit GRZ 0,2 werden heute kaum noch ausgewiesen. Allgemein wird aus Umweltgründen eine dichtere Bebauung angestrebt.
In den erstgenannten Wohn- und Dorfgebieten darf GRZ höchstens 0,4, in den Kerngebieten höchstens 1,0 und in den Gewerbegebieten höchstens 0,8 betragen. Jeweils werden immer die genannten Flächen durch die Grundstücksfläche (hinter der Straßenbegrenzungslinie beginnend) dividiert. Zusätzlich wird oft die Baumassenzahl genannt. Dabei werden die Hauskubikmeter vom Erdgeschossfußboden durch die Grundstücksfläche geteilt. Balkone, Loggien und andere Nebenanlagen werden meistens nicht gerechnet. Anders als bei den Wohn- und Nutzflächen werden bei der Grundstücksnutzung immer die Außenmaße gerechnet.
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen sind oft zulässig. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, richtet man sich nach der bestehenden Bebauung. Stellplätze und Garagen sind meistens ohne Genehmigung zulässig, jedoch ist ein kleiner Abstand zur Bepflanzung zum Nachbarn freizuhalten.
Die Wohn- und Nutzflächen (NE 2.9)
Wer sich eine Wohnung, ein Haus oder einen Gewerberaum mietet oder kauft oder baut und umbaut, benötigt immer die genaue Größe. Die Wohn- und Nutzfläche wird nach der DIN 276 berechnet, die unter Dachschrägen erst ab 1,5 m voll rechnet, aber eine Treppe ebenfalls. Die II. Berechnungsverordnung sagt dagegen, dass die Treppe kein Wohnraum sei. Schließlich haben wir noch die neue WoFIV – noch eine Verordnung, in der gegenüber der II. Berechnungsverordnung einige Änderungen vorgenommen wurden.
Bei diesen eben genannten DIN oder Verordnungen wird die Normalfläche bei geraden Wänden immer gleich - bei den Loggien oder Terrasse dagegen immer unterschiedlich gerechnet. Die Normalwohnung wird von den unterschiedlichen Berechnungsarten überhaupt nicht berührt. Immer wird dabei der Putz von den Rohbaumaßen der Bauzeichnungen abgezogen – und immer könnte man berechnen wie man will, man muss sich nur einig sein und dies im Vertrag vermerken. Für den Normalraum immer z. B. Seite a mal Seite b mal 0,97 für Putzabzug gleich Quadratmeter des Raumes. Das ist ganz einfach.
Der eine berechnet den Baupreis nach Quadratmetern und der andere nach dem Umbauten Raum. Dabei werden die Kubikmeter des Hauses berechnet. Und alles nach DIN 276. Für die Baubehörde und die Finanzierung ist beides wichtig: Die Wohnfläche und der umbaute Raum.
Die Landesbauordnungen gehen ins Detail (NE 2.10)
Wegen der Kulturhoheit der Bundesländer, zu der insbesondere die Baukultur zählt, hat jedes Bundesland seine eigene Landesbauordnung. Darin wird zuerst – auch wieder wegen der streitbaren Nachbarn – die Bebaubarkeit des Grundstücks geregelt, wie die Abstandsflächen zum Nachbarn, die Zulässigkeit von Garagen und so fort.
Von dort geht es weiter zur Sicherheit: Brüstungshöhen und –beschaffenheit, die Treppenbreite, Notausgänge und so weiter. Die Sicherheit ist besonders wichtig. Man stelle sich vor, die kleinen Kinder des Besuchs fallen über das nur zu niedrige oder durchlässige Balkongeländer. Gerade Bauherren die vorher über die vielen Bestimmungen herziehen, sind später oft die ersten, die andere Schuldige suchen. Der Bauberater, Architekt, der Bauleiter oder der Bauherr (wenn alle sparen wollte), müssen sich später dann vor Gericht verantworten: Vielleicht droht sogar Gefängnis..
Die am Bau beteiligten sollten sich kennen: Die Bauherrin hat besonders viel zu sagen, der Bauherr auch etwas. Dann der Planer, ist er in die Architektenliste eingetragen? Bei kleinen Häusern kann es auch der Maurermeister sein. Und schließlich der Bauleiter. Die Genehmigungsbehörde wird dabei als wichtige Beteiligte oft vergessen. Sie erteilt, noch kostenlos, Auskunft.
Bei Gewerbebetriebe ist noch mehr beachten: Die Betriebsbeschreibung soll über den Betrieb umfassend Auskunft geben, damit alle notwendigen Behörden mitwirken - und auch beraten, wie Fehler vermieden werden können. Ob beispielsweise ein Öl- oder Fettabscheider notwendig ist, die Verordnung über die Arbeitsstätten ist zu beachten und so fort.
Und immer gehört dazu der
ENERGIEAUSWEIS für Wohn- oder andere Gebäude - nach dem Bedarf anhand der Hausdaten ermittelt - evtl. mit Vorschlägen zur Verbesserung.
Die am Bau beteiligten Personen haben meistens die Landesbauordnung ihres Bundeslandes - und die Baubehörde sowieso. Im Internet findet man sie sogar kostenlos unter www.baurecht-dienst.de